Dokumente zur Versicherungspolice 09_ELV004

Nur gültig in Verbindung mit den auf der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Prämien und Leistungsbeschreibungen.
Der Versicherungsabschluss ist auf der Buchungsbestätigung (Versicherungspolice) dokumentiert!

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Die Produkte im Überblick

Aer Lingus-Reiseschutz-Paket

1. Reiserücktritt-Versicherung
Selbstbehalt
Der Selbstbehalt bei Nichtantritt der Reise beträgt € 20,- pro Person und Ereignis.

2. Travel-Delay-Versicherung

3. Reise-Krankenversicherung inkl. Kranken-Rücktransport
Versicherungssumme: € 150.000,- je Person für Medikamente, Arzt- und Krankenhauskosten
Schmerzstillende Zahnbehandlung: € 250,- je Person (ohne Selbstbehalt)

4. Reise-Assistance

5. Reisegepäck-Versicherung
Versicherungssummen: € 2.000,- je Person
Selbstbehalt: € 75,- je Person

6. Flugunfall-Versicherung
Versicherungssummen je Person: bei Tod € 15.000,-, bei Invalidität bis € 15.000,-

7. Reisehaftpflicht-Versicherung
Versicherungssumme: € 200.000,- je Person bei Personen- und Sachschäden

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Bitte beachten Sie folgende Hinweise

Reiseart: gültig nur für Flugreisen

Geltungsbereich: europaweit (inkl. Mittelmeer-Anrainerstaaten und Kanarische Inseln) bzw. weltweit. Den vereinbarten Gültigkeitsbereich entnehmen Sie bitte Ihrer Versicherungspolice.

Maximaler Reisepreis: maximal € 5.000,- je Person

Maximale Reisedauer: 31 Tage

Einzelprämie: gültig für jeweils eine Person und eine Reise. Mitreisende Kinder unter zwei Jahren sind mitversichert. Ausnahme: Flug-Unfall-Versicherung

Abschlusshinweise:
Das Aer Lingus-Reiseschutz-Paket ist nur buchbar in Verbindung mit einem Aer Lingus-Ticket. Die Reiserücktritt-Versicherung ist nur gültig für die über Aer Lingus gebuchten Flüge, alle anderen Reiseschutzleistungen gelten für den gesamten Reisezeitraum.

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Produkt- und Verbraucherinformationen

Dieses Informationsblatt soll Ihnen in knapper Form einen Überblick über unsere Versicherungsprodukte verschaffen. Beschrieben sind nur die wesentlichen Inhalte. Der Versicherungsschutz einschließlich Versicherungssummen und Selbstbehalt-Regelungen ist abschließend dargestellt in Ihren Dokumenten zur Versicherungspolice und den AVB.

Reiserücktritt-Versicherung ersetzt die

  • vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei Nichtantritt der Reise;
  • Mehrkosten der Anreise bei verspätetem Reiseantritt.

Versichert ist u .a. die nach Vertragsabschluß auftretende unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen, die die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegen stehen und Anlass zur Stornierung geben. Weitere versicherte Ereignisse siehe § 2 AVB RR .

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. Weitere Ausschlüsse in §§ 3 AVB RR , 5 AVB AB .

Tritt ein versichertes Ereignis ein, so müssen Sie die Buchung unverzüglich stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Je später Sie stornieren, desto höher werden diese. Wird erst später storniert, weil die erhoffte Heilung oder Besserung nicht eintritt, kann die Ersatzleistung gekürzt werden (s. § 9 AVB AB ). Vermeiden Sie diese Kürzung, indem Sie sich bei schweren Erkrankungen oder Unfallverletzungen unverzüglich an die Assistance wenden. Diese berät Sie zur Frage, ob storniert werden soll. Folgen Sie der Empfehlung, kommt eine Kürzung der Versicherungsleistung nicht in Betracht.

Travel-Delay-Versicherung
Ersetzt Aufwendungen aus Anlass einer nicht planmäßigen Abwicklung des gebuchten Flugs, z. B. bei Verspätung von aufgegebenem Gepäck ab 6 Stunden bis € 50,-.

Reise-Krankenversicherung erstattet
die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe im Ausland bei Krankheiten und Unfallverletzungen, die während der Auslandsreise akut eintreten:

  • Arzt- und Krankenhauskosten;
  • Medikamente;
  • Such-, Rettungs- und Bergungskosten bei Unfällen.

Die Assistance empfiehlt den Arzt oder das Krankenhaus mit dem jeweils höchsten medizinischen Standard in nächst erreichbarer Nähe. Leistet die versicherte Person der Empfehlung der Assistance Folge, werden in Abweichung von §§ 1 und 2 AVB RK zusätzlich folgende Leistungen erbracht:

  • Übernahme der nachgewiesenen, notwendigen Telefonkosten;
  • Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zur empfohlenen Anlaufstelle;
  • Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen im oder beim Krankenhaus, sofern dessen ständige Anwesenheit im Rahmen der vollstationären Behandlung der versicherten Person erforderlich ist oder alternativ Übernahme der nachgewiesenen Kosten für Besuchsfahrten eines mitreisenden Angehörigen vor Ort in vereinbarter Höhe.
  • Bei Reisen innerhalb Deutschlands und in den Ländern, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält, werden Kosten für die Heilbehandlung nicht ersetzt. Stattdessen erhalten die versicherten Personen im Falle medizinisch notwendiger vollstationärer Behandlung am Urlaubsort wegen während der Reise akut aufgetretener Krankheit oder Verletzung einen pauschalen Spesenersatz für maximal 45 Tage. Mitversichert sind auch Kranken-Rücktransport und Überführung.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste. Weitere Ausschlüsse in §§ 4 AVB RK , 5 AVB AB .

Kranken-Rücktransport
Mondial Assistance Europe N.V. erstattet die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene, geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Rücktransporte aufgrund von Heilbehandlungen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste. Weitere Ausschlüsse in §§ 3 RT , 5 AVB AB .

Bitte wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten unverzüglich an die Assistance.
Verletzungen oder Krankheiten unverzüglich an die Assistance.

Reise-Assistance
Bietet weltweite Hilfe bei Notfällen im Ausland: bei Krankheit, Unfall, Tod, bei Verlust von Zahlungsmitteln oder bei Strafverfolgung. Organisiert Kranken-Rücktransport mit medizinisch adäquaten Mitteln, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar. Unter einer zentralen Rufnummer steht die Assistance 24 Stunden täglich zur Seite.

Reisegepäck-Versicherung ersetzt

  • den Zeitwert des mitgeführten Gepäcks bei Beschädigung oder Abhandenkommen durch Diebstahl oder Raub, durch ein Elementarereignis sowie durch Unfälle, bei denen die versicherte Person eine schwere Verletzung erleidet oder das Transportmittel zu Schaden kommt;
  • den Zeitwert des aufgegebenen Gepäcks bei Beschädigung oder Abhandenkommen je bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, sofern diese dem Gesamtwert des persönlichen Reisegepäcks entspricht;
  • die nachgewiesenen Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder

Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht u. a. für Video-, Film- und Fotoapparate, EDV-Geräte und elektronische Kommunikations- und Unterhaltungsgeräte samt Zubehör sowie Schmuck und Kostbarkeiten, Brillen, sonstige medizinische Hilfsmittel (§ 3 AVB RG ).
Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Geld, Fahrkarten u. ä. sowie Schmuck und Kostbarkeiten im aufgegebenen Gepäck oder für das vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführen des Versicherungsfalles, vgl. § 3 AVB RG .

Wenn Ihr Gepäck beim Transport beschädigt wird oder abhanden kommt, melden Sie dies bitte unverzüglich dem Beförderungsunternehmen und lassen Sie sich eine schriftliche Schadenbestätigung geben. Bei Diebstahl und anderen Straftaten erstatten Sie bitte unverzüglich eine Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle und lassen Sie sich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oder zumindest eine Bestätigung über die Anzeigenerstattung geben.
Bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten kommt eine Kürzung oder der Verlust der Leistung in Betracht, vgl. hierzu § 9 AVB AB . Bei arglistigen unwahren Angaben aus Anlass des Schadensfalles entfällt der Versicherungsschutz, siehe § 5 Nr. 3 AVB RG .

Flugunfall-Versicherung
Versicherungssumme je Person: bis zu € 15.000,-. Für Versicherte ab Vollendung des 18. Lebensjahrs.

Leistet Entschädigung, wenn ein versicherter Unfall während der Reise zu dauernder Invalidität oder zum Tod der versicherten Person führt.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen oder Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräte); zu weiteren Ausschlüssen vgl. §§ 2 AVB RU , 5 AVB AB .

An der Gesundheitsschädigung mitwirkende Vorerkrankungen führen ggf. zu Einschränkungen in der Versicherungsleistung, siehe § 5 Nr. 1 AVB RU .

Im Rahmen der Zahlung der Versicherungsleistungen wegen dauernder Invalidität sind die besonderen Fristen für die Geltendmachung zu berücksichtigen, vgl. § 7 AVB RU .

Reisehaftpflicht-Versicherung
Versicherungsschutz gegen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.

Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Schäden, die aus der Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge oder aus der Ausübung der Jagd entstehen, sowie grundsätzlich an Gegenständen, die in Obhut genommen wurden (Ausnahme: gemietete Räume). Kein Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtschäden aus beruflicher Tätigkeit, § 3 AVB RH .

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