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Tarif- und Verbraucherinformationen
Auf Ihrem Versicherungsausweis können Sie ersehen, welchen Reiseschutz Sie abgeschlossen haben. Hier können Sie sich darüber informieren, welche Versicherungsleistungen in diesem Reiseschutz enthalten sind.

Produkthinweise:
Reiseart: gültig nur für Flugreisen
Geltungsbereich: weltweit
Reisepreis: maximal € 5.000,- je Person
Reisedauer: Die Versicherungen gelten für die Dauer einer Reise (vom Antritt der Reise bis zur Rückkehr), maximal 31 oder 62 Tage. Die vereinbarte Reisedauer entnehmen Sie bitte Ihrer Versicherungspolice.
Einzelprämie: gültig für jeweils eine Person und eine Reise
Abschlusshinweise:
Das Reiseschutz-Paket ist nur buchbar in Verbindung mit einem KLM-Ticket
Die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gilt nur für über KLM gebuchte Flüge.
 
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Die Leistungen der einzelnen Versicherungen im Überblick:
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Ersetzt die vertraglich geschuldeten Stornokosten bei Nichtantritt der Reise oder die Mehrkosten der Anreise bei verspätetem Reiseantritt aus versichertem Grund
(§ 2 AVB RR 11), alternativ notwendige Betreuungs- und Pflegekosten infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder Unfallverletzung einer Risikoperson bis zur Höhe der Stornokosten.
Selbstbehalt: Kein Selbstbehalt bei allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambulant behandelten Erkrankungen, Unfällen oder Schwangerschaften. Hier fällt ein Selbstbehalt von 20 % der Stornokosten (mindestens € 25,- je Person/Objekt) an.

Auslandsreise-Krankenversicherung
Erstattet gemäß den Versicherungsbedingungen die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe im Ausland bei akut eintretenden Krankheiten und Unfallverletzungen auf der Auslandsreise:

Medikamente, Arzt- und Krankenhauskosten;
Krankenrücktransport, notfalls auch Rettungsflug, sofern medizinisch sinnvoll;
Überführungskosten bei Tod, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis max. zur Höhe der Überführungskosten.
  Reise-Notruf-Versicherung
Organisiert Krankenrücktransport mit medizinisch
adäquaten Mitteln, sobald medizinisch sinnvoll und
vertretbar. Bietet Hilfe weltweit bei Notfällen im Ausland: bei Krankheit, Unfall, Tod, bei Verlust von Zahlungsmitteln oder bei Strafverfolgung. Unter einer zentralen
Rufnummer steht die Allianz Global Assistance Notrufzentrale 24 Stunden täglich zur Seite.

Reisegepäck-Versicherung Ersetzt den Zeitwert des Gepäcks bei Diebstahl oder Raub sowie bei Beschädigung oder Abhandenkommen während der Reise bis zur Höhe der Versicherungssumme, sofern die vereinbarte Versicherungssumme dem Gesamtwert des persönlichen Reisegepäcks entspricht. Versicherungssumme: € 2.000,- je Person

Reisehaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz gegen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Keine KFZ-Haftpflicht.
 
Top Auf Grund der rechtlichen Umfirmierung unserer Hauptniederlassung Anfang 2011 hat sich unsere Firmierung in AGA International S.A., Niederlassung für Deutschland geändert. ELVIA Reiseschutz wird als Marke weitergeführt.

Die vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen werden von der AGA International S.A. nach Maßgabe der nachstehenden Versicherungsbedingungen geboten. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Die Versicherungsteuer ist in den Prämien enthalten. Gebühren werden nicht erhoben. Maßgebend für den Versicherungsumfang sind die in der Buchungsbestätigung dokumentierten Prämien und Leistungsbeschreibungen.

Mit Zahlung der Prämie und Übergabe der Versicherungspolice besteht sofortiger Versicherungsschutz.

Weitere Informationen über Abschlussmöglichkeiten und Erhöhung der Versicherungssummen erhalten Sie bei Ihrer Buchungsstelle oder bei der Service-Abteilung der AGA International S.A.

Zum Nachweis ist im Schadenfall die Originalpolice einzureichen.

Olaf Nink, Hauptbevollmächtigter
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Wenn Sie Fragen zu den Versicherungsleistungen haben ...
... kontaktieren Sie einfach unsere Service-Hotline. Wir informieren Sie gerne rund um
das Thema Reiseversicherungen.
Service-Nummern:
Telefon +49 (0) 89 6 24 24 - 363
Telefax +49 (0) 89 6 24 24 - 244
e-mail: service@allianz-assistance.de


Wenn Sie aktive Hilfe im Notfall benötigen...
... ist die Allianz Global Assistance-Notrufzentrale für Sie da. Unser 24-Stunden Notfall-Service garantiert Ihnen schnelle und kompetente Hilfe rund um den Globus.
Notfall-Nummern:
Telefon + 49 (0) 89 6 24 24 - 245
Telefax + 49 (0) 89 6 24 24 - 246

Wichtig!
  • Halten Sie die genaue und vollständige Anschrift und Telefonnummer Ihres derzeitigen Aufenthaltsorts bereit.
  • Notieren Sie sich Ansprechpartner von amtlichen Stellen, wie z.B. Arzt, Krankenhaus, Polizei.
  • Schildern Sie den Sachverhalt und machen Sie sonstige, für die Erbringung der Assistance-Leistung notwendige Angaben (z.B. genaue Bezeichnung und Anschrift Ihrer Bank/Ihres Kreditkartenunternehmens, Konto-/Kreditkartennummer und Bankleitzahl bei Verlust der Kreditkarte).

Im Schadenfall...
...richten Sie die Schadenmeldungen mit den entsprechenden Nachweisen bitte unverzüglich an:
AGA International S.A.
Niederlassung für Deutschland
Schadenabteilung
Bahnhofstraße 16
85609 Aschheim b. München
Telefon +49 (0) 89 6 24 24 - 0
Telefax +49 (0) 89 6 24 24 – 222


Oder melden Sie den Schaden online unter:

www.allianz-reiseversicherung.de/schadenmeldung
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Allgemeine Bestimmungen für Reiseschutz


AVB AB INT 11

Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle AGA Reiseschutz-Produkte. Die nachfolgend abgedruckten AVB gelten für die jeweilige Versicherung. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie die betreffende Versicherung vertraglich vereinbart haben.

§ 1 Wer ist versichert? Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis beschriebene Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde.

§ 2 Für welche Reise gilt die Versicherung? Der Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im vereinbarten Geltungsbereich.

§ 3 Wann ist die Prämie zu zahlen? Die Prämie ist gegen Aushändigung der Versicherungspolice zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Prämie vor Reiseantritt / Versicherungsbeginn gezahlt wurde.

§ 4 Wann beginnt und wann endet die Versicherung?
1. In der Reiserücktritt-Versicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags für die gebuchte Reise und endet mit dem Reiseantritt. Nach Reisebuchung ist der Abschluss des Versicherungsvertrages bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Ab dem 29. Tag vor Reiseantritt muss der Abschluss des Versicherungsvertrages binnen drei Werktagen nach Reisebuchung erfolgen.
2. In den übrigen Versicherungssparten
a) beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der versicherten Reise und
b) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise;
c) verlängert sich der Versicherungsschutz über das planmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte Versicherung die gesamte geplante Reise erfasst und sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

§ 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
1. Nicht versichert sind
a) Schäden durch Streik, Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat;
b) Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet. Dies gilt nicht bei Aufenthalten in Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war.
c) Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich herbeiführt;
d) Expeditionen, sofern nicht anders vereinbart.
2. Hat die versicherte Person keinen Wohnsitz in der EU oder im EWR, besteht Versicherungsschutz nur für Reisen innerhalb Europas und der Mittelmeer-Anrainerstaaten.


§ 6 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)? Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden;
2. den Schaden unverzüglich AGA anzuzeigen;
3. das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und AGA jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte – einschließlich der Ärzte der Assistance – von der Schweigepflicht zu entbinden und es AGA zu gestatten, Ursache und Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu prüfen.

§ 7 Wann zahlt AGA die Entschädigung? Hat AGA die Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt, wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.

§ 8 Was gilt, wenn die versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte hat?
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung auf AGA über, soweit der versicherten Person daraus kein Nachteil entsteht.
2. Die versicherte Person ist verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch von AGA schriftlich zu bestätigen.
3. Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen sowie der Sozialversicherungsträger gehen der Eintrittspflicht von AGA vor. AGA tritt in Vorleistung, sofern sie unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch genommen wird.

§ 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und Verjährung?
1. Wird eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, ist AGA von der Verpflichtung zur Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist AGA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist ist AGA zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht von AGA ursächlich ist.
3. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die versicherte Person von den Umständen zur Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.

§ 10 Welche Form gilt für die Abgabe von Willenserklärungen?
1. Anzeigen und Willenserklärungen der versicherten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).
2. Versicherungsvermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt.

§ 11 Welches Gericht in Deutschland ist für die Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zuständig? Welches Recht findet Anwendung?
1. Der Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person München oder der Ort in Deutschland, an welchem die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt hat.
2. Es gilt deutsches Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.

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Reiserücktritt-Versicherung

AVB RR INT 11 AKL021

§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei verspätetem Reiseantritt versichert?
1. Bei Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.
2. Ferner ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt versichert, sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und angemessenen Umfang, kann AGA die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
3. Bei verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2 genannten Gründe erstattet AGA die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
4. Bei Nachreise wegen einer Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet AGA die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären, maximal jedoch bis zu € 1.500,- je Versicherungsfall.
5. Kann die gebuchte und versicherte Reise nachweislich aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe nicht angetreten werden, so sind wahlweise zu Ziffer 1 die Mehrkosten versichert, die bei Umbuchung in eine Saison mit höherem Reisepreisniveau entstehen (Reisepreisgarantie bei notwendiger Umbuchung). Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise, d. h. unmittelbar nach Auftreten des versicherten Ereignisses, angefallen wären.
6. Versichert sind ferner die nachgewiesenen währungsbedingten Kursverluste beim stornobedingten Rücktausch der Urlaubskasse (bis zu € 50,- pro gebuchtem und versichertem Reisetag, maximal € 300,-) in die Originalwährung, sofern die Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe nicht angetreten werden konnte. Der Rücktausch hat spätestens binnen zehn Werktagen nach Stornierung der Reise zu erfolgen.

§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AGA die Leistungen?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:
• Tod;
• schwere Unfallverletzung;
• unerwartete schwere Erkrankung;
• Impfunverträglichkeit;
• Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
• Schaden am Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist;
• Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
• unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson;
• Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
• Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt;
• unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem Kostenträger übernommen werden.
2. Risikopersonen sind neben der versicherten Person
a) die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder, Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
c) diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als vier Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen.
3. Bei notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung erstattet AGA wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungs- oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei unverzüglicher Stornierung.

§ 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? Kein Versicherungsschutz besteht
1. für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen (AVB AB) genannt werden;
2. für Entgelte, z. B. Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise erhebt;
3. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war;
4. sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, ein Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Terrorakten aufgetreten ist;
5. bei Schub einer chronischen psychischen Erkrankung.

§ 4 Wann muss die versicherte Person die Reise stornieren (Obliegenheit) und welche Hilfestellung bietet AGA? Welche sonstigen Obliegenheiten hat die versicherte Person zu beachten? Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten. Bei unerwarteten schweren Erkrankungen und schweren Unfallverletzungen unterstützt der medizinische Dienst der Assistance die versicherte Person bei der Entscheidung, ob und ggf. wann die Reise storniert werden soll. Eine Kürzung der Versicherungsleistung nach § 9 AVB AB aufgrund Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Stornierung der Reise kommt nicht in Betracht, wenn sich die versicherte Person unverzüglich nach Eintritt des versicherten Rücktrittsgrundes an die Assistance wendet und deren Empfehlung Folge leistet;
2. den Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der Stornokosten-Rechnung nebst Zahlungsnachweis bei AGA einzureichen, bei Stornierung eines Objekts zusätzlich eine Bestätigung des Vermieters über die Weitervermietung;
3. schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch Attest eines Facharztes für Psychiatrie;
4. bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses den Vertrag und bei Arbeitsplatzwechsel den alten sowie den neuen Arbeitsvertrag einzureichen;
5. alle weiteren versicherten Ereignisse durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen nachzuweisen (§ 6 AVB AB).

§ 5 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte Person? Die versicherte Person trägt den Selbstbehalt, der auf dem Dokument zur Versicherungspolice ausgewiesen ist.

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Reise-Krankenversicherung

AVB RK INT 11 AKL021

§ 1 Was ist versichert? 1. Versichert sind die Kosten der Heilbehandlung bei auf der Reise im Ausland akut eintretenden Krankheiten und Unfällen. Versichert sind ferner die Such-, Rettungs- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person nach einem Unfall gerettet oder geborgen werden muss, oder wenn die versicherte Person vermisst wird und zu befürchten ist, dass ihr etwas zugestoßen ist bis zu € 5.000,-.
2. Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich regelmäßig länger als drei Monate im Jahr aufhält.

§ 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung im Ausland erstattet?
1. AGA ersetzt die Aufwendungen für die im Ausland notwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören die Kosten für
a) ambulante Behandlung durch einen Arzt;
b) Heilbehandlungen und Arzneimittel, die der versicherten Person ärztlich verordnet wurden;
c) stationäre Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer Operationen. Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichung von § 1 AVB AB) auch die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von € 100.000,- übernommen;
d) den medizinisch notwendigen Krankentransport zur stationären Behandlung in das nächst erreichbare Krankenhaus im Ausland und zurück in die Unterkunft;
e) medizinisch notwendige Hilfsmittel (z.B. Gehstützen, Miete eines Rollstuhls, Orthesen) bis zu € 250,- je Versicherungsfall;
f) schmerzstillende Zahnbehandlung und Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien bis € 250,-.
2. AGA erstattet die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit.
3. Pauschaler Spesenersatz Werden die Kosten bei medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland von einer dritten Stelle getragen, so zahlt AGA einen pauschalen Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der Besucher etc.), maximal € 30,- je Tag, höchstens bis zu 45 Tagen ab Beginn der stationären Behandlung.
4. Bei lebensbedrohender Krankheit der versicherten Person oder bei stationärer Behandlungsdauer von mehr als zehn Tagen übernimmt V die Kosten der Beförderung für eine der ver-sicherten Person nahe stehende Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort.
5. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Rückreise zum Wohnort. V übernimmt die insoweit gegenüber der ursprünglich geplanten Rückreise entstehenden Mehrkosten.

§ 3 Welche Kosten erstattet AGA darüber hinaus im Rahmen von AssistancePlus? Der medizinische Dienst der Assistance unterstützt die versicherte Person bei akuten Krankheiten und Unfällen auf der versicherten Reise bei der Suche nach ärztlichen Anlaufstellen. Je nach vorläufiger telefonischer Diagnose wird dabei der Arzt oder das Krankenhaus mit dem jeweils höchsten medizinischen Standard in nächst erreichbarer Nähe empfohlen. Sofern die versicherte Person der Empfehlung der Assistance Folge leistet, werden in Abweichung von §§ 1 und 2 AVB RK zusätzlich folgende Leistungen erbracht:
1. Übernahme der nachgewiesenen, notwendigen Telefonkosten;
2. Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zur empfohlenen Anlaufstelle;
3. Unterbringung eines mitreisenden Angehörigen im oder beim Krankenhaus, sofern dessen ständige Anwesenheit im Rahmen der vollstationären Behandlung der versicherten Person erforderlich ist, in Höhe von maximal € 80,- pro Tag, begrenzt auf 8 Tage. oder alternativ
4. Übernahme der nachgewiesenen Kosten für Besuchsfahrten eines mitreisenden Angehörigen vor Ort, maximal in Höhe von € 25,- pro Tag, begrenzt auf fünf Tage.

§ 4 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1. Kein Versicherungsschutz besteht für
a) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für die Reise sind;
b) Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste;
c) Zahnbehandlungen, die über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen;
d) Massage- und Wellness-Behandlungen, Fango und Lymphdrainage sowie die Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln, die nicht unter § 2 Nr. 1 e) fallen;
e) Behandlung von Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten bzw. von Krankheiten oder Unfällen aufgrund Missbrauchs von Alkohol, Drogen oder Medikamenten, sowie für versuchten oder vollendeten Suizid und deren Folgen;
f) Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche und Schwangerschaftsunterbrechungen und deren Folgen;
g) durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
h) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie Hypnose;
i) Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Wettkämpfen von Sportorganisationen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden.
2. Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, kann AGA die Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Die berechneten Honorare und Gebühren dürfen den in dem betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen betrachteten Umfang nicht übersteigen. Andernfalls kann AGA die Erstattung auf landesübliche Sätze kürzen.

§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)? Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. im Falle stationärer Behandlung im Krankenhaus, vor Beginn umfänglicher ambulanter oder stationärer diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen sowie vor Abgabe von Zahlungsanerkenntnissen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen – die nachgewiesenen Kosten zur Kontaktaufnahme erstattet AGA bis zu € 25,-;
2. ihrem Rücktransport oder der Rückführung in ihr Heimatland bei Bestehen der Transportfähigkeit zuzustimmen, wenn die Assistance den Rücktransport nach Art der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit genehmigt;
3. AGA die Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem Originalerstattungsstempel eines anderen Versicherungsträgers über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden Eigentum von AGA.

§ 6 Welche Leistungen bietet AGA versicherten Personen bei Reisen in Länder, die für diese nicht Ausland im Sinne von § 1 Ziffer 2 AVB RK sind?
1. Bei Reisen innerhalb von Ländern, die für die versicherten Personen kein Ausland im Sinne von § 1 Ziffer 2 AVB RK darstellen, erhalten versicherte Personen im Falle medizinisch notwendiger vollstationärer Krankenhausbehandlung am Urlaubsort wegen einer während der Reise akut eingetretenen Krankheit oder Verletzung einen pauschalen Spesenersatz in Höhe von € 30,- pro Tag.
2. Der pauschale Spesenersatz wird für die Dauer der medizinisch notwendigen vollstationären Behandlung am Urlaubsort, längstens jedoch bis zu 45 Tagen ab Beginn der Behandlung gezahlt.
3. Zusätzlich bietet AGA die Leistungen Kranken-Rücktransport und Überführung gemäß AVB RT.

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Kranken-Rücktransport

AVB RT INT 11

§ 1 Was ist versichert? Versichert sind die Kosten
1. des Krankentransports wegen auf der Reise akut eintretender Krankheiten und Unfälle und
2. der Überführung bei Tod.

§ 2 Welche Kosten erstattet AGA bei Kranken-Rücktransport und Überführung? AGA erstattet
1. die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person in das ihrem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus;
2. die unmittelbaren Kosten für die Überführung des verstorbenen Versicherten, wahlweise die unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis maximal zur Höhe der Überführungskosten.

§ 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten? Kein Versicherungsschutz besteht für Krankentransporte aufgrund von
1. Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordneten Maßnahmen, die ein Anlass für die Reise sind;
2. Heilbehandlungen und anderen ärztlich angeordneten Maßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste;
3. Alkohol-, Drogen- und anderen Suchtkrankheiten sowie Erkrankungen und Unfällen, die mit-/ursächlich auf den Missbrauch von Alkohol, Drogen oder Medikamenten zurückzuführen sind;
4. Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche sowie Schwangerschaftsunterbrechungen und deren Folgen;
5. Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Wettkämpfen von Sportorganisationen und dem dazugehörigen Training verursacht wurden;
6. versuchtem oder vollendetem Suizid und dessen Folgen.

§ 4 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)? Die versicherte Person ist verpflichtet
1. bei Eintritt einer akuten schweren Erkrankung oder Unfallverletzung unverzüglich Kontakt mit der Assistance aufzunehmen und
2. die Formalitäten und sonstigen Voraussetzungen zur Entlassung aus stationärer Behandlung und zur Ausreise zu erfüllen und
3. AGA alle Informationen bereitzustellen, die zur Organisation und Durchführung des Rücktransports erforderlich sind.

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Reise-Assistance

AVB AS INT11

§ 1 Welche Dienste bietet AGA im Rahmen der Assistance?
1. AGA bietet der versicherten Person während der Reise in nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand und trägt die entstehenden Kosten im jeweils bezeichneten Rahmen. Die Deckungsprüfung bleibt AGA vorbehalten; Dienstleistungen und Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von AGA aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten Person.
2. AGA hat die Assistance damit beauftragt, für die Versicherten von AGA die nachstehend genannten Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen.
3. Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen.
4. Soweit die versicherte Person weder von AGA noch von einem anderen Kostenträger die Erstattung verauslagter Beträge beanspruchen kann, hat die versicherte Person die Beträge innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung an AGA zurückzuzahlen.

§ 2 Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit und Unfall?
1. Ambulante Behandlung Die Assistance informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her.
2. Stationäre Behandlung Bei stationärer Behandlung der versicherten Person in einem Krankenhaus erbringt die Assistance folgende Leistungen:
a) Betreuung Die Assistance stellt bei Bedarf über ihren Vertragsarzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der versicherten Person und zu den behandelnden Krankenhausärzten her; sie sorgt für die Übermittlung von Informationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die Assistance Angehörige der versicherten Person.
b) Krankenbesuche Bei stationärer Behandlung der versicherten Person organisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für eine der versicherten Person nahe stehende Person zum Ort des Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort.
c) Kostenübernahme-Erklärung Bei stationärer Krankenhausbehandlung gibt AGA dem Krankenhaus eine Kostenübernahme-Erklärung bis zu € 15.000,-. Diese Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht. AGA übernimmt im Namen der versicherten Person die Abrechnung mit dem zuständigen Kostenträger.
3. Kranken-Rücktransport Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert die Assistance nach vorheriger Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person nächstgelegene geeignete Krankenhaus.
4. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Rückreise zum Wohnort.

§ 3 Welche Hilfe leistet die Assistance bei der Beschaffung von notwendigen Arzneimitteln? Die Assistance übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel und den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich ist. Die Kosten der Präparate und des Versandes hat die versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die Assistance zu erstatten.

§ 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der versicherten Person? Stirbt die versicherte Person während der Reise, organisiert die Assistance auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.

§ 5 Welche Leistungen erbringt die Assistance bei Reiseabbruch und verspäteter Rückreise?
1. Die Assistance organisiert die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise nicht planmäßig beenden kann, weil sie selbst, ihr Lebenspartner, oder bei Buchungen bis zu vier Personen eine mitreisende Person, oder ein Angehöriger des genannten Personenkreises, oder diejenige Person, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreut, von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen ist:
• Tod;
• schwere Unfallverletzung;
• unerwartete schwere Erkrankung.
2. Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, schwerer Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die Assistance deren Rückreise zum Wohnort.

§ 6 Welche Dienste bietet die Assistance in sonstigen Notfällen?
1. Umbuchungen Versäumt die versicherte Person ein gebuchtes Verkehrsmittel oder ergeben sich Störungen bei den gebuchten Verkehrs mitteln, so ist die Assistance bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Auf Wunsch der versicherten Person informiert die Assistance Dritte über die Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs.
2. Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten
a) Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil ihre Reisezahlungsmittel abhanden gekommen sind, stellt die Assistance den Kontakt zur Hausbank her. Die Assistance unterstützt die Hausbank bei der Übermittlung des zur Verfügung gestellten Betrags an die versicherte Person. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht möglich, stellt AGA der versicherten Person zur Überbrückung ein Darlehen bis zu höchstens € 1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag ist innerhalb eines Monats nach Ende der Reise an AGA zurückzuzahlen.
b) Kommen Kreditkarten oder Euroscheck-Karten abhanden, hilft die Assistance bei der Sperrung der Karten. Die Assistance haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und für etwaig entstehende Vermögensschäden.
c) Bei Verlust von Reisedokumenten hilft die Assistance der versicherten Person bei der Ersatzbeschaffung.
3. Strafverfolgungsmaßnahmen Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist die Assistance bei der Beschaffung eines Anwalts und eines Dolmetschers behilflich. AGA streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu € 3.000,- und, falls notwendig, Strafkaution bis zu € 13.000,- vor. Die versicherte Person hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach Rückreise, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten an AGA zurückzuzahlen.

§ 7 Welche Informationen können bei der Assistance abgefragt werden? Auf Anfrage der versicherten Person informiert die Assistance über
• das nächstgelegene Konsulat (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit);
• Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen
Amtes der Bundesrepublik Deutschland.

§ 8 In welcher Weise unterstützt die Assistance die Nachrichtenübermittlung zwischen der versicherten Person und Personen am Heimatort?
1. Reiseruf Kann die versicherte Person nicht erreicht werden, bemüht sich die Assistance um einen Reiseruf. AGA übernimmt hierfür die Kosten.
2. Übermittlung von Reisenachrichten Kann die versicherte Person bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen Notlage die nächsten Angehörigen oder den Arbeitgeber nicht erreichen, so bemüht sich die Assistance um die Übermittlung der Information.

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Reisegepäck-Versicherung

AVB RG INT 11 AKL021

§ 1 Was ist versichert? Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person, einschließlich Geschenke und Reiseandenken.

§ 2 Wann besteht Versicherungsschutz?
1. Mitgeführtes Reisegepäck Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, vorsätzliche Sachbeschädigung durch Dritte;
b) Unfälle, bei denen die versicherte Person eine schwere Verletzung erleidet oder das Transportmittel zu Schaden kommt;
c) Feuer, Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben und Erdrutsch.
2. Aufgegebenes Reisegepäck AGA leistet Entschädigung,
a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.
b) wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht. Ersetzt werden nachgewiesene Aufwendungen zur Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis höchstens € 150,-.

§ 3 Für welche Gegenstände besteht kein Versicherungsschutz und welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes sind zu beachten?
1. Nicht versichert sind
a) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs;
b) Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa;
c) motorgetriebene Land-, Luft und Wasserfahrzeuge samt Zubehör, Jagd- und Sportwaffen samt Zubehör;
d) Video-, Film- und Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten;
e) Schäden an Sportgeräten, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen;
f) Vermögensfolgeschäden.
2. Kein Versicherungsschutz besteht
a) für Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren;
b) wenn die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes
a) Als mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme versichert.
b) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden.
c) Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und sonstige medizinische Hilfsmittel, jeweils samt Zubehör, sind insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme, höchstens bis € 250,- versichert.
d) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu € 300,-.
e) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen.
f) Führt die versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist AGA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck während der versicherten Reise aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.

§ 4 In welcher Höhe leistet AGA Entschädigung?
1. Im Versicherungsfall erstattet AGA bis zur Höhe der Versicherungssumme für
a) abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages;
b) beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung.
2. Die Versicherungssumme muss dem vollen Zeitwert des versicherten Reisegepäcks entsprechen (Versicherungswert). Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), erstattet der Versicherer den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert.

§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt beachten (Obliegenheiten)?
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächst zuständigen oder nächst erreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
3. Die versicherte Person verliert den Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn sie aus Anlass des Schadenfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, arglistig unwahre Angaben macht, auch wenn AGA dadurch kein Nachteil entsteht.

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Reisehaftpflicht-Versicherung

AVB RH INT 11

§ 1 Welches Risiko übernimmt AGA? AGA bietet Versicherungsschutz gegen Haftpflichtrisiken des täglichen Lebens, wenn die versicherte Person wegen eines Schadenereignisses, das während der Reise eingetreten ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignisse sind Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden).

§ 2 In welcher Weise schützt AGA die versicherte Person vor Haftpflichtansprüchen, und in welchem Umfang leistet sie Entschädigung?
1. AGA prüft die Haftung, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und ersetzt die Entschädigung, welche von der versicherten Person geschuldet ist. AGA ersetzt die Entschädigung insoweit, als sie die Entschädigungspflicht anerkennt oder das Anerkenntnis der versicherten Person genehmigt. AGA zahlt ebenfalls die Entschädigung, wenn sie einen Vergleich schließt oder genehmigt oder wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
2. Macht der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger den Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend, führt AGA den Rechtsstreit auf ihre Kosten im Namen der versicherten Person.
3. Wünscht oder genehmigt AGA die Bestellung eines Verteidigers in einem Strafverfahren gegen die versicherte Person, das aus Anlass eines versicherten Schadenereignisses geführt wird, trägt AGA die Kosten des Verteidigers.
4. Falls die von AGA verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der versicherten Person scheitert, hat AGA für den daraus entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
5. Die in der Versicherungspolice oder im Leistungsüberblick genannten Versicherungssummen bilden die Höchstgrenze für den Umfang der Leistungen von AGA.

§ 3 Welche Risiken sind nicht versichert? Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf
1. Haftpflichtansprüche
a) soweit sie aufgrund vertraglicher oder sonstiger Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen;
b) gemeinsam reisender versicherter Personen untereinander und ihrer mitreisenden Angehörigen;
c) wegen der Übertragung einer Krankheit durch die versicherte Person;
d) wegen Schäden aus beruflicher Tätigkeit.
2. Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person
a) aus der Ausübung der Jagd;
b) wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet oder geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt oder welche sie in Obhut genommen hat. Versichert ist jedoch die Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen in Gebäuden während der Reise, insbesondere von gemieteten Ferienwohnungen und Hotelzimmern oder der Unterkunft, nicht jedoch des Mobiliars. Erfolgt die Unterbringung der versicherten Person bei Gasteltern, besteht darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von beweglichen Sachen der Gasteltern bis zu maximal € 10.000,-; kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Verschleißes, Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung;
c) als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-, Luftoder motorgetriebenen Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

§ 4 Was muss die versicherte Person nach Eintritt des Versicherungsfalls unbedingt beachten (Obliegenheiten)? Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte.
1. Jeder Versicherungsfall ist AGA unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
2. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder der Erlass eines Strafbefehls oder eines Mahnbescheids ist AGA von der versicherten Person auch dann unverzüglich anzuzeigen, wenn der Versicherungsfall AGA bereits bekannt ist.
3. Wird der Anspruch auf Entschädigung gegen die versicherte Person geltend gemacht, hat sie dies AGA innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen.
4. Die versicherte Person hat außerdem AGA anzuzeigen, wenn ein Anspruch unter Einschaltung gerichtlicher oder staatlicher Hilfe geltend gemacht wird.
5. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter Beachtung der Weisung von AGA nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenfalles dient. Sie hat ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadenbericht zu erstatten und alle Umstände, die mit dem Schadenereignis in Zusammenhang stehen, mitzuteilen sowie die entsprechenden Schriftstücke einzureichen.
6. Kommt es zum Prozess über den Haftpflichtanspruch, hat die versicherte Person die Prozessführung AGA zu überlassen, dem von AGA bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder von AGA für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen gerichtliche oder staatliche Verfügungen auf Schadenersatz hat die versicherte Person, ohne die Weisung von AGA abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
7. Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, ist die versicherte Person verpflichtet, dieses Recht in ihrem Namen von AGA ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter Nr. 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
8. AGA gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.

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Bitte beachten Sie:

Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin), Graurheindorfer Straße 108, D - 53117 Bonn, zuständig.

Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine natürliche Person, so können Klagen auch vor dem Gericht erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Datenschutz:
Entsprechend den Regeln des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) informieren wir Sie darüber, dass im Schadenfall Daten zu Ihrer Person gespeichert werden, die zur Erfüllung des Versicherungsvertrages notwendig sind. Zur Prüfung des Antrages oder des Schadens werden ggf. Anfragen an andere Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer beantwortet. Außerdem werden Daten an den Rückversicherer übermittelt.
Wir weisen darauf hin, dass Ihre Einwilligung dazu über die Beendigung des Versicherungsvertrages hinausgeht. Mit Ablehnung eines Antrages zum Vertragsabschluss endet die Einwilligung. Die Anschrift der jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.

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Allgemeine Hinweise für den Schadenfall

Was ist in jedem Schadenfall zu tun?

Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu halten und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall bitte geeignete Nachweise zum Schadeneintritt (z. B. Schadenbestätigung, Attest) und zum Umfang des Schadens (z. B. Rechnungen, Belege). Was müssen Sie tun, wenn fraglich ist, ob Sie Ihre Reise antreten können? (Reiserücktritt-Versicherung) Ist die Teilnahme an einer Reise durch ein versichertes Ereignis (siehe § 2 AVB RR) unzumutbar bzw. unmöglich, so müssen Sie die Reise unverzüglich stornieren und AGA unterrichten. ACHTUNG: Tritt eine erhoffte Heilung oder Besserung nach Eintritt einer schweren Krankheit oder Unfallverletzung nicht ein, und wird deshalb später storniert, so ersetzt AGA grundsätzlich nicht die höheren Stornokosten, die dadurch entstehen. Wenden Sie sich daher unverzüglich nach Eintritt der Erkrankung oder Unfallverletzung an die Assistance. Wenn Sie der Empfehlung der Assistance bei der Entscheidung, ob und wann die Reise zu stornieren ist, Folge leisten, kommt eine Kürzung der Versicherungsleistung nach § 9 AVB AB nicht in Betracht. AGA ersetzt Ihnen im Versicherungsfall die vertraglich geschuldeten Stornokosten abzüglich des bedingungsgemäßen Selbstbehalts.

Dazu benötigt AGA:
• Reisebestätigung mit Angabe der gebuchten Leistung, der Reiseteilnehmer und des Reisepreises;
• Versicherungsnachweis;
• Stornokostenrechnung nebst Zahlungsnachweis (bei Stornierung einer Ferienwohnung oder eines anderen Objektes eine Bestätigung des Vermieters über eine evtl. Weitervermietung)
• Schadennachweis, z. B. bei Erkrankung, Unfallverletzung, Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft ein ärztliches Attest (mit Geburtsdatum, Krankheits- und Behandlungsbeginn und Befund) – einen Vordruck für ein ärztliches Attest können Sie bei AGA anfordern – sowie ggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; bei Tod eine Sterbeurkunde; bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe der Kündigungsgründe usw.
Wie verhalten Sie sich bei Krankheit, Verletzung oder anderen Notfällen während der Reise? (Reise-Krankenversicherung / Kranken-Rücktransport / Reise-Assistance) Wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten, bitte unverzüglich an die Assistance, damit die adäquate Behandlung bzw. der Rücktransport sichergestellt werden kann. Für die Erstattung Ihrer vor Ort verauslagten Kosten reichen Sie bitte Originalrechnungen und / oder -rezepte ein.

Wichtig: Aus den Rechnungen müssen der Name der behandelten Person, die Bezeichnung der Erkrankung, die Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit den entsprechenden Kosten hervorgehen. Rezepte müssen Angaben über die verordneten Medikamente, die Preise und den Stempel der Apotheke enthalten.

Woran müssen Sie denken, wenn Ihr Gepäck beschädigt oder gestohlen wird? (Reisegepäck-Versicherung) Wenn Ihr Gepäck beim Transport beschädigt wird oder abhanden kommt, melden Sie dies bitte unverzüglich dem Beförderungsunternehmen. Stellen Sie den Schaden erst später (etwa beim Auspacken) fest, müssen Sie dies dem Beförderungsunternehmen innerhalb von sieben Tagen nach der Annahme schriftlich nachmelden. Wichtig: Fluggesellschaften und Bahnen stellen Schadenbestätigungen aus, die Sie bei AGA einreichen müssen.
Bei Schäden, die Sie am Urlaubsort feststellen, hilft Ihnen die Reiseleitung, eine schriftliche Bestätigung der Schadenmeldung zu erhalten. Bei Diebstahl und anderen Straftaten erstatten Sie bitte unverzüglich eine Anzeige bei der nächsten erreichbaren Polizeidienststelle. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oder zumindest eine Bestätigung über die Anzeigenerstattung geben.

Woran sollten Sie bei Ansprüchen aus der Reiseunfall-Versicherung oder Reisehaftpflicht-Versicherung denken? (Reisehaftpflicht-Versicherung) Notieren Sie sich bitte Namen und Anschriften von Zeugen, die das Schadenereignis beobachtet haben. Lassen Sie sich eine Kopie des Polizeiprotokolls aushändigen, falls die Polizei zu Ermittlungeneingeschaltet wurde. Informieren Sie AGA und reichen Sie diese Unterlagen und Informationen mit Ihrer Schadenmeldung ein