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Tarif- und Verbraucherinformationen
Auf Ihrem Versicherungsausweis können Sie ersehen, welchen
Reiseschutz Sie abgeschlossen haben. Hier können Sie sich
darüber informieren, welche Versicherungsleistungen in diesem
Reiseschutz enthalten sind. Produkthinweise:
Reiseart: gültig nur für Flugreisen Geltungsbereich:
weltweit Reisepreis: maximal € 5.000,- je
Person Reisedauer: Die Versicherungen gelten für die
Dauer einer Reise (vom Antritt der Reise bis zur Rückkehr), maximal
31 oder 62 Tage. Die vereinbarte Reisedauer entnehmen Sie bitte
Ihrer Versicherungspolice. Einzelprämie:
gültig für jeweils eine Person und eine Reise Abschlusshinweise:
Das Reiseschutz-Paket ist nur buchbar in Verbindung mit
einem KLM-Ticket Die
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gilt nur für über
KLM gebuchte Flüge. |
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Die Leistungen der einzelnen
Versicherungen im Überblick: |
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung
Ersetzt die vertraglich geschuldeten Stornokosten bei
Nichtantritt der Reise oder die Mehrkosten der Anreise bei
verspätetem Reiseantritt aus versichertem Grund
(§ 2 AVB RR 11), alternativ notwendige Betreuungs- und
Pflegekosten infolge unerwarteter schwerer Erkrankung oder
Unfallverletzung einer Risikoperson bis zur Höhe der
Stornokosten. Selbstbehalt: Kein Selbstbehalt bei
allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambulant
behandelten Erkrankungen, Unfällen oder Schwangerschaften.
Hier fällt ein Selbstbehalt von 20 % der Stornokosten
(mindestens € 25,- je Person/Objekt) an.
Auslandsreise-Krankenversicherung Erstattet
gemäß den Versicherungsbedingungen die Kosten für
notwendige ärztliche Hilfe im Ausland bei akut eintretenden
Krankheiten und Unfallverletzungen auf der Auslandsreise:
Medikamente, Arzt- und Krankenhauskosten;
Krankenrücktransport, notfalls auch Rettungsflug,
sofern medizinisch sinnvoll;
Überführungskosten bei Tod, wahlweise die
unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis max. zur
Höhe der Überführungskosten.
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Reise-Notruf-Versicherung
Organisiert Krankenrücktransport mit medizinisch
adäquaten Mitteln, sobald medizinisch sinnvoll und
vertretbar. Bietet Hilfe weltweit bei Notfällen im Ausland:
bei Krankheit, Unfall, Tod, bei Verlust von Zahlungsmitteln oder
bei Strafverfolgung. Unter einer zentralen Rufnummer
steht die Allianz Global Assistance Notrufzentrale 24 Stunden
täglich zur Seite. Reisegepäck-Versicherung
Ersetzt den Zeitwert des Gepäcks bei Diebstahl oder Raub
sowie bei Beschädigung oder Abhandenkommen während der
Reise bis zur Höhe der Versicherungssumme, sofern die
vereinbarte Versicherungssumme dem Gesamtwert des
persönlichen Reisegepäcks entspricht.
Versicherungssumme: € 2.000,- je Person
Reisehaftpflicht-Versicherung Versicherungsschutz gegen
gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen Personen-
und Sachschäden bis zur Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme. Keine KFZ-Haftpflicht. |
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Auf Grund der rechtlichen Umfirmierung unserer
Hauptniederlassung Anfang 2011 hat sich unsere Firmierung in AGA
International S.A., Niederlassung für Deutschland geändert. ELVIA
Reiseschutz wird als Marke weitergeführt. Die
vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen werden von der AGA
International S.A. nach Maßgabe der nachstehenden
Versicherungsbedingungen geboten. Mündliche Vereinbarungen sind
unwirksam. Die Versicherungsteuer ist in den Prämien enthalten.
Gebühren werden nicht erhoben. Maßgebend für den Versicherungsumfang
sind die in der Buchungsbestätigung dokumentierten Prämien und
Leistungsbeschreibungen. Mit Zahlung der Prämie
und Übergabe der Versicherungspolice besteht sofortiger
Versicherungsschutz. Weitere Informationen über
Abschlussmöglichkeiten und Erhöhung der Versicherungssummen erhalten
Sie bei Ihrer Buchungsstelle oder bei der Service-Abteilung der AGA
International S.A. Zum Nachweis ist im
Schadenfall die Originalpolice einzureichen. 
Olaf Nink, Hauptbevollmächtigter
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Wenn Sie Fragen zu den
Versicherungsleistungen haben ... ... kontaktieren Sie
einfach unsere Service-Hotline. Wir informieren Sie gerne rund um
das Thema Reiseversicherungen. Service-Nummern:
Telefon +49 (0) 89 6 24 24 - 363 Telefax +49 (0) 89 6 24
24 - 244 e-mail: service@allianz-assistance.de
Wenn Sie aktive Hilfe im Notfall
benötigen... ... ist die Allianz Global
Assistance-Notrufzentrale für Sie da. Unser 24-Stunden
Notfall-Service garantiert Ihnen schnelle und kompetente Hilfe rund
um den Globus. Notfall-Nummern: Telefon +
49 (0) 89 6 24 24 - 245 Telefax + 49 (0) 89 6 24 24 - 246
Wichtig!
- Halten Sie die genaue und vollständige Anschrift und
Telefonnummer Ihres derzeitigen Aufenthaltsorts bereit.
- Notieren Sie sich Ansprechpartner von amtlichen Stellen,
wie z.B. Arzt, Krankenhaus, Polizei.
- Schildern Sie den Sachverhalt und machen Sie sonstige,
für die Erbringung der Assistance-Leistung notwendige Angaben
(z.B. genaue Bezeichnung und Anschrift Ihrer Bank/Ihres
Kreditkartenunternehmens, Konto-/Kreditkartennummer und
Bankleitzahl bei Verlust der Kreditkarte).
Im Schadenfall... ...richten Sie die
Schadenmeldungen mit den entsprechenden Nachweisen bitte
unverzüglich an: AGA International S.A.
Niederlassung für Deutschland Schadenabteilung
Bahnhofstraße 16 85609 Aschheim b. München Telefon
+49 (0) 89 6 24 24 - 0 Telefax +49 (0) 89 6 24 24 – 222
Oder melden Sie den Schaden online unter:
www.allianz-reiseversicherung.de/schadenmeldung
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Allgemeine Bestimmungen für Reiseschutz
AVB AB INT 11
Die
nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 11 gelten für alle AGA
Reiseschutz-Produkte. Die nachfolgend abgedruckten AVB gelten für
die jeweilige Versicherung. Versicherungsschutz besteht, wenn Sie
die betreffende Versicherung vertraglich vereinbart haben.
§ 1 Wer ist versichert? Versicherte Personen sind die
namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsnachweis
beschriebene Personenkreis, sofern die Versicherungsprämie
gezahlt wurde.
§ 2 Für welche Reise gilt die Versicherung? Der
Versicherungsschutz gilt für die jeweils versicherte Reise im
vereinbarten Geltungsbereich.
§ 3 Wann ist die Prämie zu zahlen? Die Prämie
ist gegen Aushändigung der Versicherungspolice zu zahlen. Der
Versicherungsschutz tritt nur dann in Kraft, wenn die Prämie
vor Reiseantritt / Versicherungsbeginn gezahlt wurde.
§ 4 Wann beginnt und wann endet die Versicherung? 1.
In der Reiserücktritt-Versicherung beginnt der
Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrags
für die gebuchte Reise und endet mit dem Reiseantritt. Nach
Reisebuchung ist der Abschluss des Versicherungsvertrages bis 30
Tage vor Reiseantritt möglich. Ab dem 29. Tag vor
Reiseantritt muss der Abschluss des Versicherungsvertrages binnen
drei Werktagen nach Reisebuchung erfolgen. 2. In den
übrigen Versicherungssparten a) beginnt der
Versicherungsschutz mit dem Antritt der versicherten Reise und
b) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch
mit der Beendigung der versicherten Reise; c)
verlängert sich der Versicherungsschutz über das
planmäßige Reiseende hinaus, wenn die vereinbarte
Versicherung die gesamte geplante Reise erfasst und sich die
Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, welche die
versicherte Person nicht zu vertreten hat.
§ 5 In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
1. Nicht versichert sind a) Schäden durch Streik,
Pandemien, Kernenergie, Beschlagnahme und sonstige Eingriffe von
hoher Hand sowie Schäden in Gebieten, für welche das
Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat;
b) Schäden durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Schaden sich in den
ersten 14 Tagen nach Beginn der Ereignisse ereignet. Dies gilt
nicht bei Aufenthalten in Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg
oder Bürgerkrieg herrscht oder der Ausbruch vorhersehbar war.
c) Schäden, welche die versicherte Person vorsätzlich
herbeiführt; d) Expeditionen, sofern nicht anders
vereinbart. 2. Hat die versicherte Person keinen Wohnsitz
in der EU oder im EWR, besteht Versicherungsschutz nur für
Reisen innerhalb Europas und der Mittelmeer-Anrainerstaaten.
§ 6 Was muss die versicherte Person im Schadenfall
unbedingt unternehmen (Obliegenheiten)? Die versicherte Person ist
verpflichtet, 1. den Schaden möglichst gering zu
halten und unnötige Kosten zu vermeiden; 2. den
Schaden unverzüglich AGA anzuzeigen; 3. das
Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen und AGA jede
sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen. Zum
Nachweis hat die versicherte Person Original-Rechnungen und -Belege
einzureichen, gegebenenfalls die Ärzte –
einschließlich der Ärzte der Assistance – von der
Schweigepflicht zu entbinden und es AGA zu gestatten, Ursache und
Höhe des geltend gemachten Anspruchs in zumutbarer Weise zu
prüfen.
§ 7 Wann zahlt AGA die Entschädigung? Hat AGA die
Leistungspflicht dem Grund und der Höhe nach festgestellt,
wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt.
§ 8 Was gilt, wenn die versicherte Person
Ersatzansprüche gegen Dritte hat? 1.
Ersatzansprüche gegen Dritte gehen entsprechend der
gesetzlichen Regelung bis zur Höhe der geleisteten Zahlung
auf AGA über, soweit der versicherten Person daraus kein
Nachteil entsteht. 2. Die versicherte Person ist
verpflichtet, in diesem Rahmen den Rechtsübergang auf Wunsch
von AGA schriftlich zu bestätigen. 3.
Leistungsverpflichtungen aus anderen Versicherungsverträgen
sowie der Sozialversicherungsträger gehen der
Eintrittspflicht von AGA vor. AGA tritt in Vorleistung, sofern sie
unter Vorlage von Original-Belegen zunächst in Anspruch
genommen wird.
§ 9 Wann verliert die versicherte Person den Anspruch auf
Versicherungsleistung durch Obliegenheitsverletzung und
Verjährung? 1. Wird eine Obliegenheit
vorsätzlich verletzt, ist AGA von der Verpflichtung zur
Leistung frei; bei grob fahrlässiger Verletzung ist AGA
berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der
versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die
versicherte Person zu beweisen. Außer im Falle der Arglist
ist AGA zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht von AGA ursächlich ist. 3. Der
Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren,
gerechnet ab Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden
ist und die versicherte Person von den Umständen zur
Geltendmachung des Anspruchs Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
§ 10 Welche Form gilt für die Abgabe von
Willenserklärungen? 1. Anzeigen und
Willenserklärungen der versicherten Person und des
Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax,
E-Mail). 2. Versicherungsvermittler sind zur
Entgegennahme nicht bevollmächtigt.
§ 11 Welches Gericht in Deutschland ist für die
Geltendmachung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
zuständig? Welches Recht findet Anwendung? 1. Der
Gerichtsstand ist nach Wahl der versicherten Person München
oder der Ort in Deutschland, an welchem die versicherte Person zur
Zeit der Klageerhebung ihren ständigen Wohnsitz oder ihren
ständigen Aufenthalt hat. 2. Es gilt deutsches
Recht, soweit internationales Recht nicht entgegensteht.
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Reiserücktritt-Versicherung
AVB RR INT 11 AKL021
§ 1 Was ist bei Nichtantritt der Reise und bei
verspätetem Reiseantritt versichert? 1. Bei
Nichtantritt der Reise sind die vertraglich geschuldeten
Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement versichert.
2. Ferner ist das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler
vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte
Vermittlungsentgelt versichert, sofern der Betrag bei der
Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt
wurde. Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein
üblichen und angemessenen Umfang, kann AGA die Leistung auf
einen angemessenen Betrag herabsetzen. 3. Bei
verspätetem Reiseantritt aus einem der unter § 2
genannten Gründe erstattet AGA die nachweislich entstandenen
Mehrkosten der Anreise nach Art und Qualität der
ursprünglich gebuchten Anreise sowie den anteiligen
Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen vor Ort. Die Erstattung
erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten Stornokosten, die bei
unverzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
4. Bei Nachreise wegen einer Verspätung von öffentlichen
Verkehrsmitteln um mehr als zwei Stunden erstattet AGA die
nachweislich entstandenen Mehrkosten der Anreise nach Art und
Qualität der ursprünglich gebuchten Anreise. Die
Erstattung erfolgt bis zur Höhe der geschuldeten
Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise
angefallen wären, maximal jedoch bis zu € 1.500,- je
Versicherungsfall. 5. Kann die gebuchte und versicherte
Reise nachweislich aus einem der in § 2 AVB RR genannten
Gründe nicht angetreten werden, so sind wahlweise zu Ziffer 1
die Mehrkosten versichert, die bei Umbuchung in eine Saison mit
höherem Reisepreisniveau entstehen (Reisepreisgarantie bei
notwendiger Umbuchung). Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe
der geschuldeten Stornokosten, die bei unverzüglicher
Stornierung der Reise, d. h. unmittelbar nach Auftreten des
versicherten Ereignisses, angefallen wären. 6.
Versichert sind ferner die nachgewiesenen währungsbedingten
Kursverluste beim stornobedingten Rücktausch der Urlaubskasse
(bis zu € 50,- pro gebuchtem und versichertem Reisetag,
maximal € 300,-) in die Originalwährung, sofern die
Reise aus einem der in § 2 AVB RR genannten Gründe nicht
angetreten werden konnte. Der Rücktausch hat spätestens
binnen zehn Werktagen nach Stornierung der Reise zu erfolgen.
§ 2 Unter welchen Voraussetzungen erbringt AGA die
Leistungen? 1. Versicherungsschutz besteht, wenn die
planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar
ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson
während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der
nachstehenden Ereignisse betroffen wird: • Tod; •
schwere Unfallverletzung; • unerwartete schwere
Erkrankung; • Impfunverträglichkeit; •
Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist; • Schaden am
Eigentum der versicherten Person durch Feuer, Explosion, Sturm,
Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder vorsätzliche Straftat
eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder
sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung
erforderlich ist; • Verlust des Arbeitsplatzes
aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des
Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; • unerwartete
Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
(sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens
15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch die
versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson; •
Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis
hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht
zumutbar oder unmöglich ist; • Wiederholung
einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-,
Berufsschul- oder Hochschul-Ausbildung, sofern die Reise vor dem
ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin
der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der
versicherten Reise fällt; • unerwartete
Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer
Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht
verschoben werden kann und die Kosten nicht von einem
Kostenträger übernommen werden. 2.
Risikopersonen sind neben der versicherten Person a) die
Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte
oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder,
Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern, Geschwister, Großeltern,
Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Schwiegereltern,
Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
b) diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige betreuen; c)
diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise
gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als vier
Personen gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen
Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und
deren Betreuungsperson als Risikopersonen. 3. Bei
notwendiger Unterbringung oder Pflege einer Risikoperson infolge
unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer Unfallverletzung
erstattet AGA wahlweise anstelle der Stornokosten die Betreuungs-
oder Pflegekosten bis zur Höhe der vertraglich geschuldeten
Stornokosten zum Zeitpunkt des versicherten Ereignisses bei
unverzüglicher Stornierung.
§ 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes
sind zu beachten? Kein Versicherungsschutz besteht 1.
für Risiken, die in § 5 der Allgemeinen Bestimmungen
(AVB AB) genannt werden; 2. für Entgelte, z. B.
Bearbeitungs- oder Servicegebühren, die der Reisevermittler
erst infolge der Stornierung der Reise erhebt; 3.
für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen
war; 4. sofern die Krankheit den Umständen nach als
eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, ein
Flugunglück, eine Naturkatastrophe oder aufgrund der
Befürchtung von inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder
Terrorakten aufgetreten ist; 5. bei Schub einer
chronischen psychischen Erkrankung.
§ 4 Wann muss die versicherte Person die Reise stornieren
(Obliegenheit) und welche Hilfestellung bietet AGA? Welche
sonstigen Obliegenheiten hat die versicherte Person zu beachten?
Die versicherte Person ist verpflichtet, 1. die Reise
unverzüglich nach Eintritt des versicherten
Rücktrittsgrundes zu stornieren, um die Rücktrittskosten
möglichst gering zu halten. Bei unerwarteten schweren
Erkrankungen und schweren Unfallverletzungen unterstützt der
medizinische Dienst der Assistance die versicherte Person bei der
Entscheidung, ob und ggf. wann die Reise storniert werden soll.
Eine Kürzung der Versicherungsleistung nach § 9 AVB AB
aufgrund Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen
Stornierung der Reise kommt nicht in Betracht, wenn sich die
versicherte Person unverzüglich nach Eintritt des
versicherten Rücktrittsgrundes an die Assistance wendet und
deren Empfehlung Folge leistet; 2. den
Versicherungsnachweis und die Buchungsunterlagen mit der
Stornokosten-Rechnung nebst Zahlungsnachweis bei AGA einzureichen,
bei Stornierung eines Objekts zusätzlich eine
Bestätigung des Vermieters über die Weitervermietung;
3. schwere Unfallverletzung, unerwartete schwere Erkrankung,
Schwangerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein
ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und
Behandlungsdaten nachzuweisen, psychische Erkrankungen durch
Attest eines Facharztes für Psychiatrie; 4. bei
Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben des
Arbeitgebers, bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses bzw.
Ausbildungsverhältnisses den Vertrag und bei
Arbeitsplatzwechsel den alten sowie den neuen Arbeitsvertrag
einzureichen; 5. alle weiteren versicherten Ereignisse
durch Vorlage geeigneter Originalunterlagen nachzuweisen (§ 6
AVB AB).
§ 5 Welchen Selbstbehalt trägt die versicherte
Person? Die versicherte Person trägt den Selbstbehalt, der
auf dem Dokument zur Versicherungspolice ausgewiesen ist.
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Reise-Krankenversicherung
AVB RK INT 11 AKL021
§ 1 Was ist versichert? 1. Versichert sind die Kosten der
Heilbehandlung bei auf der Reise im Ausland akut eintretenden
Krankheiten und Unfällen. Versichert sind ferner die Such-,
Rettungs- und Bergungskosten, wenn die versicherte Person nach
einem Unfall gerettet oder geborgen werden muss, oder wenn die
versicherte Person vermisst wird und zu befürchten ist, dass
ihr etwas zugestoßen ist bis zu € 5.000,-. 2.
Als Ausland gelten nicht die Länder, in denen die versicherte
Person einen ständigen Wohnsitz hat oder in denen sie sich
regelmäßig länger als drei Monate im Jahr
aufhält.
§ 2 Welche Kosten werden bei Heilbehandlung im Ausland
erstattet? 1. AGA ersetzt die Aufwendungen für die
im Ausland notwendige ärztliche Hilfe. Dazu gehören die
Kosten für a) ambulante Behandlung durch einen Arzt;
b) Heilbehandlungen und Arzneimittel, die der versicherten Person
ärztlich verordnet wurden; c) stationäre
Behandlung im Krankenhaus einschließlich unaufschiebbarer
Operationen. Bei einer Frühgeburt werden (in Abweichung von
§ 1 AVB AB) auch die Kosten der im Ausland notwendigen
Heilbehandlungen des neugeborenen Kindes bis zu einem Betrag von
€ 100.000,- übernommen; d) den medizinisch
notwendigen Krankentransport zur stationären Behandlung in
das nächst erreichbare Krankenhaus im Ausland und zurück
in die Unterkunft; e) medizinisch notwendige Hilfsmittel
(z.B. Gehstützen, Miete eines Rollstuhls, Orthesen) bis zu
€ 250,- je Versicherungsfall; f) schmerzstillende
Zahnbehandlung und Reparaturen von Zahnprothesen und Provisorien
bis € 250,-. 2. AGA erstattet die Kosten der
Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit.
3. Pauschaler Spesenersatz Werden die Kosten bei medizinisch
notwendiger vollstationärer Heilbehandlung im Ausland von
einer dritten Stelle getragen, so zahlt AGA einen pauschalen
Spesenersatz (Telefon, TV, zusätzliche Verpflegung auch der
Besucher etc.), maximal € 30,- je Tag, höchstens bis zu
45 Tagen ab Beginn der stationären Behandlung. 4.
Bei lebensbedrohender Krankheit der versicherten Person oder bei
stationärer Behandlungsdauer von mehr als zehn Tagen
übernimmt V die Kosten der Beförderung für eine der
ver-sicherten Person nahe stehende Person zum Ort des
Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort. 5.
Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, schwerer
Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der
versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die
Assistance deren Rückreise zum Wohnort. V übernimmt die
insoweit gegenüber der ursprünglich geplanten
Rückreise entstehenden Mehrkosten.
§ 3 Welche Kosten erstattet AGA darüber hinaus im Rahmen
von AssistancePlus? Der medizinische Dienst der Assistance
unterstützt die versicherte Person bei akuten Krankheiten und
Unfällen auf der versicherten Reise bei der Suche nach
ärztlichen Anlaufstellen. Je nach vorläufiger
telefonischer Diagnose wird dabei der Arzt oder das Krankenhaus
mit dem jeweils höchsten medizinischen Standard in
nächst erreichbarer Nähe empfohlen. Sofern die
versicherte Person der Empfehlung der Assistance Folge leistet,
werden in Abweichung von §§ 1 und 2 AVB RK
zusätzlich folgende Leistungen erbracht: 1.
Übernahme der nachgewiesenen, notwendigen Telefonkosten; 2.
Übernahme der nachgewiesenen Fahrtkosten zur empfohlenen
Anlaufstelle; 3. Unterbringung eines mitreisenden
Angehörigen im oder beim Krankenhaus, sofern dessen
ständige Anwesenheit im Rahmen der vollstationären
Behandlung der versicherten Person erforderlich ist, in Höhe
von maximal € 80,- pro Tag, begrenzt auf 8 Tage. oder
alternativ 4. Übernahme der nachgewiesenen Kosten
für Besuchsfahrten eines mitreisenden Angehörigen vor
Ort, maximal in Höhe von € 25,- pro Tag, begrenzt auf
fünf Tage.
§ 4 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes
sind zu beachten? 1. Kein Versicherungsschutz besteht
für a) Heilbehandlungen und andere ärztlich
angeordnete Maßnahmen, die ein Anlass für die Reise
sind; b) Heilbehandlungen und andere ärztlich
angeordnete Maßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten
Person vor Reiseantritt oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses
bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten
Umständen rechnen musste; c) Zahnbehandlungen, die
über schmerzstillende Behandlungen, Reparaturen von
Zahnprothesen und Provisorien hinausgehen; d) Massage-
und Wellness-Behandlungen, Fango und Lymphdrainage sowie die
Anschaffung von Prothesen und Hilfsmitteln, die nicht unter §
2 Nr. 1 e) fallen; e) Behandlung von Alkohol-, Drogen-
und anderen Suchtkrankheiten bzw. von Krankheiten oder
Unfällen aufgrund Missbrauchs von Alkohol, Drogen oder
Medikamenten, sowie für versuchten oder vollendeten Suizid
und deren Folgen; f) Entbindungen nach der 36.
Schwangerschaftswoche und Schwangerschaftsunterbrechungen und
deren Folgen; g) durch Siechtum, Pflegebedürftigkeit
oder Verwahrung bedingte Behandlung oder Unterbringung;
h) psychoanalytische und psychotherapeutische Behandlung sowie
Hypnose; i) Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme
an Wettkämpfen von Sportorganisationen und dem
dazugehörigen Training verursacht wurden. 2.
Übersteigt eine Heilbehandlung oder eine sonstige
Maßnahme das medizinisch notwendige Maß, kann AGA die
Leistung auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Die
berechneten Honorare und Gebühren dürfen den in dem
betreffenden Land als allgemein üblich und angemessen
betrachteten Umfang nicht übersteigen. Andernfalls kann AGA
die Erstattung auf landesübliche Sätze kürzen.
§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt
unternehmen (Obliegenheiten)? Die versicherte Person ist
verpflichtet, 1. im Falle stationärer Behandlung im
Krankenhaus, vor Beginn umfänglicher ambulanter oder
stationärer diagnostischer und therapeutischer
Maßnahmen sowie vor Abgabe von Zahlungsanerkenntnissen
unverzüglich Kontakt zur Assistance aufzunehmen – die
nachgewiesenen Kosten zur Kontaktaufnahme erstattet AGA bis zu
€ 25,-; 2. ihrem Rücktransport oder der
Rückführung in ihr Heimatland bei Bestehen der
Transportfähigkeit zuzustimmen, wenn die Assistance den
Rücktransport nach Art der Krankheit und deren
Behandlungsbedürftigkeit genehmigt; 3. AGA die
Rechnungsoriginale oder Zweitschriften mit einem
Originalerstattungsstempel eines anderen Versicherungsträgers
über die gewährten Leistungen vorzulegen; diese werden
Eigentum von AGA.
§ 6 Welche Leistungen bietet AGA versicherten Personen bei
Reisen in Länder, die für diese nicht Ausland im Sinne
von § 1 Ziffer 2 AVB RK sind? 1. Bei Reisen
innerhalb von Ländern, die für die versicherten Personen
kein Ausland im Sinne von § 1 Ziffer 2 AVB RK darstellen,
erhalten versicherte Personen im Falle medizinisch notwendiger
vollstationärer Krankenhausbehandlung am Urlaubsort wegen
einer während der Reise akut eingetretenen Krankheit oder
Verletzung einen pauschalen Spesenersatz in Höhe von €
30,- pro Tag. 2. Der pauschale Spesenersatz wird für
die Dauer der medizinisch notwendigen vollstationären
Behandlung am Urlaubsort, längstens jedoch bis zu 45 Tagen ab
Beginn der Behandlung gezahlt. 3. Zusätzlich bietet
AGA die Leistungen Kranken-Rücktransport und
Überführung gemäß AVB RT.
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Kranken-Rücktransport
AVB RT INT 11
§ 1 Was ist versichert? Versichert sind die Kosten
1. des Krankentransports wegen auf der Reise akut eintretender
Krankheiten und Unfälle und 2. der
Überführung bei Tod.
§ 2 Welche Kosten erstattet AGA bei
Kranken-Rücktransport und Überführung? AGA
erstattet 1. die Kosten für den medizinisch
sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten
Person in das ihrem Wohnort nächstgelegene geeignete
Krankenhaus; 2. die unmittelbaren Kosten für die
Überführung des verstorbenen Versicherten, wahlweise die
unmittelbaren Kosten der Bestattung vor Ort bis maximal zur
Höhe der Überführungskosten.
§ 3 Welche Einschränkungen des Versicherungsschutzes
sind zu beachten? Kein Versicherungsschutz besteht für
Krankentransporte aufgrund von 1. Heilbehandlungen und
anderen ärztlich angeordneten Maßnahmen, die ein Anlass
für die Reise sind; 2. Heilbehandlungen und anderen
ärztlich angeordneten Maßnahmen, deren Notwendigkeit
der versicherten Person vor Reiseantritt oder zur Zeit des
Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den
ihr bekannten Umständen rechnen musste; 3. Alkohol-,
Drogen- und anderen Suchtkrankheiten sowie Erkrankungen und
Unfällen, die mit-/ursächlich auf den Missbrauch von
Alkohol, Drogen oder Medikamenten zurückzuführen sind;
4. Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche sowie
Schwangerschaftsunterbrechungen und deren Folgen; 5.
Verletzungen, die durch die aktive Teilnahme an Wettkämpfen
von Sportorganisationen und dem dazugehörigen Training
verursacht wurden; 6. versuchtem oder vollendetem Suizid
und dessen Folgen.
§ 4 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt
unternehmen (Obliegenheiten)? Die versicherte Person ist
verpflichtet 1. bei Eintritt einer akuten schweren
Erkrankung oder Unfallverletzung unverzüglich Kontakt mit der
Assistance aufzunehmen und 2. die Formalitäten und
sonstigen Voraussetzungen zur Entlassung aus stationärer
Behandlung und zur Ausreise zu erfüllen und 3. AGA
alle Informationen bereitzustellen, die zur Organisation und
Durchführung des Rücktransports erforderlich sind.
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Reise-Assistance
AVB AS INT11
§ 1 Welche Dienste bietet AGA im Rahmen der Assistance? 1.
AGA bietet der versicherten Person während der Reise in
nachstehend genannten Notfällen Hilfe und Beistand und
trägt die entstehenden Kosten im jeweils bezeichneten Rahmen.
Die Deckungsprüfung bleibt AGA vorbehalten; Dienstleistungen
und Kostenübernahme-Erklärungen der Assistance sowie die
Beauftragung von Leistungsträgern beinhalten
grundsätzlich kein Anerkenntnis der Eintrittspflicht von AGA
aus dem Versicherungsvertrag gegenüber der versicherten
Person. 2. AGA hat die Assistance damit beauftragt,
für die Versicherten von AGA die nachstehend genannten
Dienstleistungen im 24-Stunden-Service zu erbringen. 3.
Die versicherte Person hat zur Inanspruchnahme der
Dienstleistungen in Notfällen unverzüglich Kontakt zur
Assistance aufzunehmen. 4. Soweit die versicherte Person
weder von AGA noch von einem anderen Kostenträger die
Erstattung verauslagter Beträge beanspruchen kann, hat die
versicherte Person die Beträge innerhalb eines Monats nach
Rechnungsstellung an AGA zurückzuzahlen.
§ 2 Welche Hilfeleistung bietet die Assistance bei Krankheit
und Unfall? 1. Ambulante Behandlung Die Assistance
informiert auf Anfrage über die Möglichkeiten
ärztlicher Versorgung und benennt, soweit möglich, einen
deutsch oder englisch sprechenden Arzt. Die Assistance stellt
jedoch nicht den Kontakt zum Arzt her. 2. Stationäre
Behandlung Bei stationärer Behandlung der versicherten Person
in einem Krankenhaus erbringt die Assistance folgende Leistungen:
a) Betreuung Die Assistance stellt bei Bedarf über
ihren Vertragsarzt Kontakt zum jeweiligen Hausarzt der
versicherten Person und zu den behandelnden Krankenhausärzten
her; sie sorgt für die Übermittlung von Informationen
zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch informiert die
Assistance Angehörige der versicherten Person. b)
Krankenbesuche Bei stationärer Behandlung der versicherten
Person organisiert die Assistance auf Wunsch die Reise für
eine der versicherten Person nahe stehende Person zum Ort des
Krankenhausaufenthalts und zurück zum Wohnort. c)
Kostenübernahme-Erklärung Bei stationärer
Krankenhausbehandlung gibt AGA dem Krankenhaus eine
Kostenübernahme-Erklärung bis zu € 15.000,-. Diese
Erklärung beinhaltet keine Anerkennung der Leistungspflicht.
AGA übernimmt im Namen der versicherten Person die Abrechnung
mit dem zuständigen Kostenträger. 3.
Kranken-Rücktransport Sobald es medizinisch sinnvoll und
vertretbar ist, organisiert die Assistance nach vorheriger
Abstimmung des Vertragsarztes der Assistance mit den behandelnden
Ärzten vor Ort den Rücktransport mit medizinisch
adäquaten Transportmitteln (einschließlich
Ambulanz-Flugzeugen) in das dem Wohnort der versicherten Person
nächstgelegene geeignete Krankenhaus. 4. Können
mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, schwerer
Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der
versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die
Assistance deren Rückreise zum Wohnort.
§ 3 Welche Hilfe leistet die Assistance bei der
Beschaffung von notwendigen Arzneimitteln? Die Assistance
übernimmt in Abstimmung mit dem Hausarzt der versicherten
Person die Beschaffung ärztlich verordneter Arzneimittel und
den Versand an die versicherte Person, soweit dies möglich
ist. Die Kosten der Präparate und des Versandes hat die
versicherte Person innerhalb eines Monats nach Reiseende an die
Assistance zu erstatten.
§ 4 Welche Dienste leistet die Assistance bei Tod der
versicherten Person? Stirbt die versicherte Person während
der Reise, organisiert die Assistance auf Wunsch der
Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die
Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.
§ 5 Welche Leistungen erbringt die Assistance bei
Reiseabbruch und verspäteter Rückreise? 1. Die
Assistance organisiert die Rückreise, wenn die versicherte
Person die Reise nicht planmäßig beenden kann, weil sie
selbst, ihr Lebenspartner, oder bei Buchungen bis zu vier Personen
eine mitreisende Person, oder ein Angehöriger des genannten
Personenkreises, oder diejenige Person, die nicht mitreisende
minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige
betreut, von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen ist: •
Tod; • schwere Unfallverletzung; •
unerwartete schwere Erkrankung. 2. Können
mitreisende Kinder unter 16 Jahren wegen Tod, schwerer
Unfallverletzung oder unerwarteter schwerer Erkrankung der
versicherten Person nicht mehr betreut werden, organisiert die
Assistance deren Rückreise zum Wohnort.
§ 6 Welche Dienste bietet die Assistance in sonstigen
Notfällen? 1. Umbuchungen Versäumt die
versicherte Person ein gebuchtes Verkehrsmittel oder ergeben sich
Störungen bei den gebuchten Verkehrs mitteln, so ist die
Assistance bei Umbuchungen behilflich. Umbuchungskosten und
erhöhte Reisekosten trägt die versicherte Person. Auf
Wunsch der versicherten Person informiert die Assistance Dritte
über die Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs.
2. Verlust von Reisezahlungsmitteln und Reisedokumenten
a) Kommt die versicherte Person in eine finanzielle Notlage, weil
ihre Reisezahlungsmittel abhanden gekommen sind, stellt die
Assistance den Kontakt zur Hausbank her. Die Assistance
unterstützt die Hausbank bei der Übermittlung des zur
Verfügung gestellten Betrags an die versicherte Person. Ist
eine Kontaktaufnahme zur Hausbank innerhalb von 24 Stunden nicht
möglich, stellt AGA der versicherten Person zur
Überbrückung ein Darlehen bis zu höchstens €
1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag ist innerhalb eines
Monats nach Ende der Reise an AGA zurückzuzahlen. b)
Kommen Kreditkarten oder Euroscheck-Karten abhanden, hilft die
Assistance bei der Sperrung der Karten. Die Assistance haftet
jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der
Sperrung und für etwaig entstehende
Vermögensschäden. c) Bei Verlust von
Reisedokumenten hilft die Assistance der versicherten Person bei
der Ersatzbeschaffung. 3. Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, ist
die Assistance bei der Beschaffung eines Anwalts und eines
Dolmetschers behilflich. AGA streckt Gerichts-, Anwalts- und
Dolmetscherkosten bis zu € 3.000,- und, falls notwendig,
Strafkaution bis zu € 13.000,- vor. Die versicherte Person
hat die verauslagten Beträge unverzüglich nach
Rückreise, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten
an AGA zurückzuzahlen.
§ 7 Welche Informationen können bei der Assistance
abgefragt werden? Auf Anfrage der versicherten Person informiert
die Assistance über • das nächstgelegene
Konsulat (Anschrift und telefonische Erreichbarkeit);
• Reisewarnungen und Sicherheitshinweise des Auswärtigen
Amtes der Bundesrepublik Deutschland.
§ 8 In welcher Weise unterstützt die Assistance die
Nachrichtenübermittlung zwischen der versicherten Person und
Personen am Heimatort? 1. Reiseruf Kann die versicherte
Person nicht erreicht werden, bemüht sich die Assistance um
einen Reiseruf. AGA übernimmt hierfür die Kosten.
2. Übermittlung von Reisenachrichten Kann die versicherte
Person bei Änderungen im Reiseablauf oder bei einer aktuellen
Notlage die nächsten Angehörigen oder den Arbeitgeber
nicht erreichen, so bemüht sich die Assistance um die
Übermittlung der Information.
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Reisegepäck-Versicherung
AVB RG INT 11 AKL021
§ 1 Was ist versichert? Zum versicherten
Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen
Reisebedarfs der versicherten Person, einschließlich
Geschenke und Reiseandenken.
§ 2 Wann besteht Versicherungsschutz? 1.
Mitgeführtes Reisegepäck Der Versicherer leistet
Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck
während der Reise abhanden kommt oder beschädigt wird
durch a) Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub,
räuberische Erpressung, vorsätzliche
Sachbeschädigung durch Dritte; b) Unfälle, bei
denen die versicherte Person eine schwere Verletzung erleidet oder
das Transportmittel zu Schaden kommt; c) Feuer,
Explosion, Sturm, Hagel, Schneedruck, Blitzschlag, Hochwasser,
Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben und
Erdrutsch. 2. Aufgegebenes Reisegepäck AGA leistet
Entschädigung, a) wenn aufgegebenes Reisegepäck
abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im
Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines
Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung
befindet. b) wenn aufgegebenes Reisegepäck den
Bestimmungsort nicht am selben Tag wie die versicherte Person
erreicht. Ersetzt werden nachgewiesene Aufwendungen zur
Wiedererlangung des Gepäcks oder für notwendige
Ersatzbeschaffungen zur Fortsetzung der Reise bis höchstens
€ 150,-.
§ 3 Für welche Gegenstände besteht kein
Versicherungsschutz und welche Einschränkungen des
Versicherungsschutzes sind zu beachten? 1. Nicht
versichert sind a) EDV-Geräte und Software
einschließlich des jeweiligen Zubehörs; b)
Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art mit Ausnahme
von amtlichen Ausweisen und Visa; c) motorgetriebene
Land-, Luft und Wasserfahrzeuge samt Zubehör, Jagd- und
Sportwaffen samt Zubehör; d) Video-, Film- und
Fotoapparate als aufgegebenes Reisegepäck
einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen und
Kostbarkeiten; e) Schäden an Sportgeräten, die
durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstehen; f)
Vermögensfolgeschäden. 2. Kein
Versicherungsschutz besteht a) für Schäden
durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder
Verlieren; b) wenn die versicherte Person den
Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
3. Einschränkungen des Versicherungsschutzes a) Als
mitgeführtes Reisegepäck sind Video-, Film- und
Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen
und Kostbarkeiten bis insgesamt 50 % der Versicherungssumme
versichert. b) Schmucksachen und Kostbarkeiten sind nur
dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen
Behältnis (z. B. Safe) eingeschlossen oder im
persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt
werden. c) Brillen, Kontaktlinsen, Zahnspangen und
sonstige medizinische Hilfsmittel, jeweils samt Zubehör, sind
insgesamt bis zu 20 % der Versicherungssumme, höchstens bis
€ 250,- versichert. d) Geschenke und Reiseandenken
sind insgesamt bis zu 10 % der Versicherungssumme versichert,
höchstens bis zu € 300,-. e)
Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck
während des Zeltens und Campings besteht nur auf offiziell
eingerichteten Campingplätzen. f) Führt die
versicherte Person den Versicherungsfall grob fahrlässig
herbei, ist AGA berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug
Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck
während der versicherten Reise aus einem abgestellten
Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss
gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern
besteht nur, wenn das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder
die Dach- oder Heckträger durch Verschluss gesichert sind und
der Schaden zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr eintritt. Bei
Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als jeweils zwei
Stunden dauern, besteht auch nachts Versicherungsschutz.
§ 4 In welcher Höhe leistet AGA Entschädigung?
1. Im Versicherungsfall erstattet AGA bis zur Höhe der
Versicherungssumme für a) abhanden gekommene oder
zerstörte Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag,
der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und
Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der
versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.)
entsprechenden Betrages; b) beschädigte Sachen die
notwendigen Reparaturkosten und ggf. eine verbleibende
Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; c)
Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert;
d) amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der
Wiederbeschaffung. 2. Die Versicherungssumme muss dem
vollen Zeitwert des versicherten Reisegepäcks entsprechen
(Versicherungswert). Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des
Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert
(Unterversicherung), erstattet der Versicherer den Schaden nur
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum
Versicherungswert.
§ 5 Was muss die versicherte Person im Schadenfall unbedingt
beachten (Obliegenheiten)? 1. Die versicherte Person ist
verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen
unverzüglich der nächst zuständigen oder
nächst erreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung
einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich
dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber
eine Bescheinigung einzureichen. 2. Schäden an
aufgegebenem Reisegepäck sind dem
Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der
Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden.
Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der
Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen
Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach
Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich
anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen
vorzulegen. 3. Die versicherte Person verliert den
Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn sie aus Anlass des
Schadenfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, arglistig
unwahre Angaben macht, auch wenn AGA dadurch kein Nachteil
entsteht.
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Reisehaftpflicht-Versicherung
AVB RH INT 11
§ 1 Welches Risiko übernimmt AGA? AGA bietet
Versicherungsschutz gegen Haftpflichtrisiken des täglichen
Lebens, wenn die versicherte Person wegen eines
Schadenereignisses, das während der Reise eingetreten ist,
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen
wird. Schadenereignisse sind Tod, Verletzung oder
Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder
Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden).
§ 2 In welcher Weise schützt AGA die versicherte Person
vor Haftpflichtansprüchen, und in welchem Umfang leistet sie
Entschädigung? 1. AGA prüft die Haftung, wehrt
unberechtigte Ansprüche ab und ersetzt die
Entschädigung, welche von der versicherten Person geschuldet
ist. AGA ersetzt die Entschädigung insoweit, als sie die
Entschädigungspflicht anerkennt oder das Anerkenntnis der
versicherten Person genehmigt. AGA zahlt ebenfalls die
Entschädigung, wenn sie einen Vergleich schließt oder
genehmigt oder wenn eine gerichtliche Entscheidung vorliegt. 2.
Macht der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger den
Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend, führt AGA den
Rechtsstreit auf ihre Kosten im Namen der versicherten Person.
3. Wünscht oder genehmigt AGA die Bestellung eines
Verteidigers in einem Strafverfahren gegen die versicherte Person,
das aus Anlass eines versicherten Schadenereignisses geführt
wird, trägt AGA die Kosten des Verteidigers. 4.
Falls die von AGA verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand
der versicherten Person scheitert, hat AGA für den daraus
entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen. 5. Die in der Versicherungspolice oder im
Leistungsüberblick genannten Versicherungssummen bilden die
Höchstgrenze für den Umfang der Leistungen von AGA.
§ 3 Welche Risiken sind nicht versichert? Der
Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf 1.
Haftpflichtansprüche a) soweit sie aufgrund
vertraglicher oder sonstiger Zusage über den Umfang der
gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen;
b) gemeinsam reisender versicherter Personen untereinander und
ihrer mitreisenden Angehörigen; c) wegen der
Übertragung einer Krankheit durch die versicherte Person; d)
wegen Schäden aus beruflicher Tätigkeit. 2.
Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person a)
aus der Ausübung der Jagd; b) wegen Schäden an
fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet oder geliehen,
durch verbotene Eigenmacht erlangt oder welche sie in Obhut
genommen hat. Versichert ist jedoch die Haftpflicht aus der
Beschädigung von Räumen in Gebäuden während
der Reise, insbesondere von gemieteten Ferienwohnungen und
Hotelzimmern oder der Unterkunft, nicht jedoch des Mobiliars.
Erfolgt die Unterbringung der versicherten Person bei Gasteltern,
besteht darüber hinaus auch Versicherungsschutz für
Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von
beweglichen Sachen der Gasteltern bis zu maximal € 10.000,-;
kein Versicherungsschutz besteht für
Haftpflichtansprüche wegen Verschleißes, Abnutzung oder
übermäßiger Beanspruchung; c) als
Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraft-,
Luftoder motorgetriebenen Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die
durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
§ 4 Was muss die versicherte Person nach Eintritt des
Versicherungsfalls unbedingt beachten (Obliegenheiten)?
Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das
Haftpflichtansprüche gegen die versicherte Person zur Folge
haben könnte. 1. Jeder Versicherungsfall ist AGA
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2. Die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder der Erlass eines
Strafbefehls oder eines Mahnbescheids ist AGA von der versicherten
Person auch dann unverzüglich anzuzeigen, wenn der
Versicherungsfall AGA bereits bekannt ist. 3. Wird der
Anspruch auf Entschädigung gegen die versicherte Person
geltend gemacht, hat sie dies AGA innerhalb einer Woche nach der
Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. 4. Die versicherte
Person hat außerdem AGA anzuzeigen, wenn ein Anspruch unter
Einschaltung gerichtlicher oder staatlicher Hilfe geltend gemacht
wird. 5. Die versicherte Person ist verpflichtet, unter
Beachtung der Weisung von AGA nach Möglichkeit für die
Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur
Aufklärung des Schadenfalles dient. Sie hat
ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadenbericht
zu erstatten und alle Umstände, die mit dem Schadenereignis
in Zusammenhang stehen, mitzuteilen sowie die entsprechenden
Schriftstücke einzureichen. 6. Kommt es zum Prozess
über den Haftpflichtanspruch, hat die versicherte Person die
Prozessführung AGA zu überlassen, dem von AGA bestellten
oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder von
AGA für nötig erachteten Aufklärungen zu geben.
Gegen gerichtliche oder staatliche Verfügungen auf
Schadenersatz hat die versicherte Person, ohne die Weisung von AGA
abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die
erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. 7. Wenn die
versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das
Recht erlangt, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, ist die versicherte Person verpflichtet, dieses
Recht in ihrem Namen von AGA ausüben zu lassen. Die
Bestimmungen unter Nr. 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
8. AGA gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder
Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben.
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Bitte beachten Sie:
Für alle Versicherungssparten ist bei Beschwerden die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin),
Graurheindorfer Straße 108, D - 53117 Bonn, zuständig.
Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht,
soweit internationales Recht nicht entgegensteht. Klagen aus dem
Versicherungsvertrag können vom Versicherungsnehmer oder der
versicherten Person bei dem Gericht des Geschäftssitzes oder
der Niederlassung des Versicherers erhoben werden. Ist der
Versicherungsnehmer oder die versicherte Person eine
natürliche Person, so können Klagen auch vor dem Gericht
erhoben werden, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer oder die
versicherte Person zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz
oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
Datenschutz: Entsprechend den Regeln des
Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) informieren wir Sie darüber,
dass im Schadenfall Daten zu Ihrer Person gespeichert werden, die
zur Erfüllung des Versicherungsvertrages notwendig sind. Zur
Prüfung des Antrages oder des Schadens werden ggf. Anfragen
an andere Versicherer gerichtet und Anfragen anderer Versicherer
beantwortet. Außerdem werden Daten an den
Rückversicherer übermittelt. Wir weisen darauf
hin, dass Ihre Einwilligung dazu über die Beendigung des
Versicherungsvertrages hinausgeht. Mit Ablehnung eines Antrages
zum Vertragsabschluss endet die Einwilligung. Die Anschrift der
jeweiligen Datenempfänger wird auf Wunsch mitgeteilt.
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Allgemeine Hinweise für den Schadenfall
Was ist in jedem Schadenfall zu tun?
Der Versicherte hat den Schaden möglichst gering zu
halten und nachzuweisen. Sichern Sie deshalb in jedem Fall bitte
geeignete Nachweise zum Schadeneintritt (z. B.
Schadenbestätigung, Attest) und zum Umfang des Schadens (z.
B. Rechnungen, Belege). Was müssen Sie tun, wenn fraglich
ist, ob Sie Ihre Reise antreten können?
(Reiserücktritt-Versicherung) Ist die Teilnahme an einer
Reise durch ein versichertes Ereignis (siehe § 2 AVB RR)
unzumutbar bzw. unmöglich, so müssen Sie die Reise
unverzüglich stornieren und AGA unterrichten. ACHTUNG: Tritt
eine erhoffte Heilung oder Besserung nach Eintritt einer schweren
Krankheit oder Unfallverletzung nicht ein, und wird deshalb
später storniert, so ersetzt AGA grundsätzlich nicht die
höheren Stornokosten, die dadurch entstehen. Wenden Sie sich
daher unverzüglich nach Eintritt der Erkrankung oder
Unfallverletzung an die Assistance. Wenn Sie der Empfehlung der
Assistance bei der Entscheidung, ob und wann die Reise zu
stornieren ist, Folge leisten, kommt eine Kürzung der
Versicherungsleistung nach § 9 AVB AB nicht in Betracht. AGA
ersetzt Ihnen im Versicherungsfall die vertraglich geschuldeten
Stornokosten abzüglich des bedingungsgemäßen
Selbstbehalts.
Dazu benötigt AGA: • Reisebestätigung mit
Angabe der gebuchten Leistung, der Reiseteilnehmer und des
Reisepreises; • Versicherungsnachweis; •
Stornokostenrechnung nebst Zahlungsnachweis (bei Stornierung einer
Ferienwohnung oder eines anderen Objektes eine Bestätigung
des Vermieters über eine evtl. Weitervermietung) •
Schadennachweis, z. B. bei Erkrankung, Unfallverletzung,
Impfunverträglichkeit oder Schwangerschaft ein
ärztliches Attest (mit Geburtsdatum, Krankheits- und
Behandlungsbeginn und Befund) – einen Vordruck für ein
ärztliches Attest können Sie bei AGA anfordern –
sowie ggf. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; bei Tod
eine Sterbeurkunde; bei Verlust des Arbeitsplatzes das
Kündigungsschreiben des Arbeitgebers mit Angabe der
Kündigungsgründe usw. Wie verhalten Sie sich bei
Krankheit, Verletzung oder anderen Notfällen während der
Reise? (Reise-Krankenversicherung / Kranken-Rücktransport /
Reise-Assistance) Wenden Sie sich bei schweren Verletzungen oder
Krankheiten, insbesondere vor Klinikaufenthalten, bitte
unverzüglich an die Assistance, damit die adäquate
Behandlung bzw. der Rücktransport sichergestellt werden kann.
Für die Erstattung Ihrer vor Ort verauslagten Kosten reichen
Sie bitte Originalrechnungen und / oder -rezepte ein.
Wichtig: Aus den Rechnungen müssen der Name der
behandelten Person, die Bezeichnung der Erkrankung, die
Behandlungsdaten und die einzelnen ärztlichen Leistungen mit
den entsprechenden Kosten hervorgehen. Rezepte müssen Angaben
über die verordneten Medikamente, die Preise und den Stempel
der Apotheke enthalten.
Woran müssen Sie denken, wenn Ihr Gepäck
beschädigt oder gestohlen wird?
(Reisegepäck-Versicherung) Wenn Ihr Gepäck beim
Transport beschädigt wird oder abhanden kommt, melden Sie
dies bitte unverzüglich dem Beförderungsunternehmen.
Stellen Sie den Schaden erst später (etwa beim Auspacken)
fest, müssen Sie dies dem Beförderungsunternehmen
innerhalb von sieben Tagen nach der Annahme schriftlich
nachmelden. Wichtig: Fluggesellschaften und Bahnen stellen
Schadenbestätigungen aus, die Sie bei AGA einreichen
müssen. Bei Schäden, die Sie am Urlaubsort feststellen,
hilft Ihnen die Reiseleitung, eine schriftliche Bestätigung
der Schadenmeldung zu erhalten. Bei Diebstahl und anderen
Straftaten erstatten Sie bitte unverzüglich eine Anzeige bei
der nächsten erreichbaren Polizeidienststelle. Lassen Sie
sich eine Durchschrift des Polizeiprotokolls oder zumindest eine
Bestätigung über die Anzeigenerstattung geben.
Woran sollten Sie bei Ansprüchen aus der
Reiseunfall-Versicherung oder Reisehaftpflicht-Versicherung
denken? (Reisehaftpflicht-Versicherung) Notieren Sie sich bitte
Namen und Anschriften von Zeugen, die das Schadenereignis
beobachtet haben. Lassen Sie sich eine Kopie des Polizeiprotokolls
aushändigen, falls die Polizei zu Ermittlungeneingeschaltet
wurde. Informieren Sie AGA und reichen Sie diese Unterlagen und
Informationen mit Ihrer Schadenmeldung ein
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