Reise-Rücktrittskosten-Versicherung ersetzt die
- vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement bei Nichtantritt der Reise,
- Mehrkosten der Anreise bei verspätetem Reiseantritt
Versichert ist u. a. die nach Vertragsabschluß auftretende unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person oder eines nahen Angehörigen, die die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht. Eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Arbeits- und Reisefähigkeit heraus, konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegen stehen und Anlass zur Stornierung geben.
Weitere versicherte Ereignisse siehe § 2 AVB-RR.
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Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für Ereignisse, mit denen zur Zeit der Buchung zu rechnen war. Weitere Ausschlüsse in §§ 3 AVB RR, 5 AVB AB.
Tritt ein versichertes Ereignis ein, so müssen Sie die Buchung unverzüglich stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten. Je später Sie stornieren, desto höher werden diese. Wird erst später storniert, weil die erhoffte Heilung oder Besserung nicht eintritt, kann die Ersatzleistung gekürzt werden (s. § 9 AVB AB).
Selbstbehalt:
Kein Selbstbehalt bei allen versicherten Ereignissen mit Ausnahme von ambulant behandelten Erkrankungen, Unfällen oder Schwangerschaften. Hier fällt ein Selbstbehalt von 20 % der Stornokosten (mindestens € 25,- je Person/Objekt) an.
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